Die 3 größten Irrtümer bei Mietverträgen

Neue Wohnung, neue Möbel, neue Umgebung, neuer Mietvertrag. Rund um das Thema Mietvertrag gibt es jedoch zahlreiche Mythen, die eigentlich gar nicht stimmen. Streitigkeiten zwischen Mieter und Vermieter sind so vorprogrammiert. Damit Ihnen dies nicht passiert, räumen wir in unserem News-Beitrag mit drei der größten Mietirrtümer auf.

Der Zweitschlüssel liegt beim Vermieter

Ein weit verbreiteter Mythos ist, dass der Vermieter einen Zweitschlüssel für Ihre Wohnung behalten darf – für Notfälle. Das ist nicht korrekt: Ohne das Wissen oder die Einwilligung des Mieters darf der Vermieter die Mieträume nicht betreten. Zwar ist der Vermieter nach wie vor Eigentümer der Wohneinheit, bei Unterschrift des Mietvertrages geht der unmittelbare Besitz der Einheit jedoch auf den Mieter über. Betritt der Vermieter dennoch die Räumlichkeiten, begeht er rechtlich gesehen Hausfriedensbruch.

Dies gilt im Übrigen auch für die Hausverwaltung und den Hausmeister. Das Betreten der Wohneinheit ist ohne Beisein des Mieters nur dann zulässig, wenn für solch einen Notfall ein Schlüssel bei einer dritten Person hinterlegt wurde.

Drei Nachmieter erlassen die Kündigungsfrist

Wenn Sie die Wohnung nach kurzer Zeit verlassen müssen, sind Sie schnell aus dem Mietvertrag raus, da Sie nur drei Nachmieter vorstellen müssen. Auch das ist leider nicht korrekt. Entgegen der allgemeinen Auffassung, dass die Vorstellung drei potenzieller Nachmieter ausreicht, um die Kündigungsfrist des Vertrages zu umgehen, muss der Vermieter keinen Nachfolger akzeptieren. Rein rechtlich gesehen sind Sie dazu verpflichtet, die im Vertrag aufgeführte Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten.

Hier gibt es allerdings zwei Ausnahmen: Im Vertrag wurde ausdrücklich festgehalten, dass die Option eines Nachfolgers zur Aussetzung der Kündigungsfrist oder es besteht ein berechtigtes Interesse zur vorzeitigen Auflösung des Vertrages. Dies ist z.B. der Fall beim Einzug in ein Altersheim oder der berufsbedingte Umzug in eine neue Stadt.

Bei Auszug muss renoviert werden

Immobilienpräsentation

Haben Sie nun gekündigt und stehen kurz vor dem Auszug, stellt sich immer wieder die Frage, ob Sie verantwortlich für eine Renovierung der Wohnung sind oder nicht. Eine generelle Pflicht zum Renovieren beim Auszug gibt es nicht. Viele gängige Klauseln, die gerne in Mietverträgen eingearbeitet werden, um diese Verpflichtung auf die Mieter abzuwälzen, wurden gerichtlich für unwirksam erklärt. Als Faustregel gilt:

Befindet sich die Wohnung nach Auszug in einem adäquaten Zustand, muss sie auch nicht renoviert werden. Im Zweifel lassen Sie Ihren Mietvertrag von einem Experten prüfen.

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